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VG Köln: 0900-Rufnummernabschaltung wg. fehlender Preisangabe

Das VG Köln (Beschl. v. 13.12.2007 - Az: 11 L 1693/07) hat entschieden, dass bei wiederholten Verstößen gegen die Preisangabepflichten bei Mehrwertdiensten die Bundesnetzagentur berechtigt, die betreffende 0900-Rufnummer sechs Monate lang zu sperren.

"Der Antragsgegnerin ist (...) grundsätzlich ein Entschließungs- und Auswahlermessen eröffnet. Sie hat nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und wie sie vorgeht, und sie kann alle Anordnungen treffen, die zur Durchsetzung der Vorgaben der Nummernverwaltung erforderlich und angemessen sind. (...)

Bei gesicherter Kenntnis von der rechtswidrigen Nutzung einer Rufnummer ist der Ermessensspielraum allerdings eingeschränkt. Denn bei der Neufassung des TKG ist das Wort „kann" (...) ausdrücklich durch ein „soll" ersetzt worden. (...)

Damit ist nun im Regelfall die Abschaltung der Nummer anzuordnen. Denn allein das - gegebenenfalls befristete - Abschalten der Nummer kann die rechtswidrige Nutzung der Nummer verhindern. (...)

Besondere Umstände, die eine andere Entscheidung rechtfertigen, liegen hier nicht vor. Die Antragstellerin hat vielmehr über einen langen Zeitraum hinweg, trotz mehrfacher Beanstandungen der Antragsgegnerin, immer wieder gegen die Preisansagepflicht verstoßen.

Auch die Tatsache, dass die Preisangabepflicht erst am 1. September 2007 (...) inhaltlich verschärft worden ist, rechtfertigt es nicht, von der Abschaltverfügung abzusehen. Der Inhalt des neuen (...) TKG stand seit dem Inkrafttreten der Neufassung des TKG im Juli 2004 bzw. Februar 2007 fest, und der Antragstellerin war auch bekannt, dass die Neuregelung bevorstand.

Denn sie hat nach ihrem eigenen Vortrag die Plattformbetreiberin mehrfach darauf hingewiesen und musste als Diensteanbieterin auch sachkundig sein. Damit ist davon auszugehen, dass hier auch im Oktober 2007 noch bekannte Pflichten vernachlässigt worden sind."


Auch das Argument, der jeweilige Rufnummern-Betreiber habe gar nicht die Rechtsverletzungen begangen, greife nicht, so die Richter:

"Es kommt auch nicht darauf an, ob die falschen Ansagen der Antragstellerin selbst vorzuwerfen sind oder nicht.

Bei der Gefahrenabwehr im Ordnungsrecht sollen zukünftige Schäden wirksam verhindert werden, unabhängig davon, wer die Gefahrenlage verursacht oder verschuldet hat.(...)

Verantwortlich ist der Zuteilungsinhaber; er muss gegebenenfalls durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Nummer im Einklang mit den rechtlichen Vorschriften genutzt wird, und er muss bei Fehlern seiner Hilfspersonen umgehend für Abhilfe sorgen.

Wenn Beanstandungen vorlagen, muss er auch selbst kontrollieren, ob seine Hilfsperson beanstandete Fehler beseitigt haben. Wenn es der Antragstellerin oder der Betreiberin der Plattform nicht möglich ist, sicherzustellen, dass die Preise bei den individuellen Gesprächen ordnungsgemäß angesagt werden, kann die Werbung für die Nummern nicht in der bisherigen Form fortgeführt werden.

Die befristete Abschaltung ermöglicht es der Antragstellerin, ihre Organisation bei der Wiederaufnahme der Nutzung entsprechend zu ändern."

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