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LG Bonn: Aufhebung einer einstweiligen Verfügung bei Rechtsmissbrauch

Das LG Bonn (Urt. v. 03.01.2008 - Az. 12 O 157/07) hat vor kurzem mit außergewöhnlich klaren und eindeutigen Worten den Rechtsmissbrauch einer Internet-Abmahnung festgestellt und eine ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben:

"Soweit aufgrund summarischer Prüfung im einstweiligen Verfügungsverfahren (...) feststellbar ist, ist im vorliegenden wie in den zahlreichen Parallelverfahren die Firma L GmbH als Prozesspartei nur vorgeschoben, eigentlicher Akteur ist Rechtsanwalt F (...).

Es ist im Ansatz selbstverständlich unbedenklich, dass ein Gewerbetreibender wie hier die Fa. L. zum Beispiel den Internetauftritt eines Wettbewerbers einer kritischen Betrachtung unterzieht (...).

Wenn aber, wie hier, ein mittelständisches Unternehmen wie die Fa. L. GmbH dazu übergeht, in kürzester Zeit eine Vielzahl von Verfahren anhängig zu machen, ist sehr wohl die Fragestellung nicht nur erlaubt, sondern naheliegend, ob die formal als Verfügungsklägerin auftretende juristische Person nur vorgeschoben ist, dem eigentlichen Akteur also lediglich als Medium dient, um den Anschein des Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers zu erzeugen, wobei dem eigentlichen Akteur sehr wohl bewusst ist, dass er die vom Gesetzgeber aufgestellten Kriterien insbesondere zu § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG gewiß nicht zu erfüllen vermag."


Und weiter:

"Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die „Spitze des Eisbergs“ darstellen, lässt doch wohl die Fragegestellung als berechtigt erscheinen, was einen mittelständischen Betrieb wie die Fa. L. GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zusetzten die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher gerichtlicher Verfahren zu machen.

Das ist gewiß nicht das Kerngeschäft der Fa. L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellung einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt."

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