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OLG Frankfurt a.M.: Werbeaussage "...inklusive Gratis-DSL" rechtmäßig

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 03.05.2007 - Az.: 6 U 23/07) hat entschieden, dass die Werbeaussage "...inklusive Gratis-DSL" rechtmäßig ist.

Die Antragstellerin hatte beanstandet, dass eine solche Werbung den Eindruck erwecke, der Verbraucher erhalte den DSL-Zugang kostenlos.

Diese Ansicht teilten die Frankfurter Richter nicht:

"Die beanstandete Werbeaussage „inklusive Gratis-DSL“ erweckt beim angesprochenen Verkehr nicht die irreführende (...) Vorstellung, für den DSL-Anschluss keine Gegenleistung erbringen zu müssen.

Der Begriff „Gratis“ deutet für sich gesehen zwar auf eine unentgeltliche Leistung hin.

In der konkret beanstandeten Werbung wird jedoch zum einen der zu zahlende Preis genannt („komplett 19,95 €“). Zum andern wird der Begriff „Gratis“ durch das vorangestellte „inklusive“ deutlich relativiert.

In der Gesamtwirkung wird dem verständigen Durchschnittsverbraucher nicht mehr und nicht weniger vermittelt, als dass in dem genannten Preis auch die DSL-Leistung enthalten sei, also hierfür keine weiteren Kosten anfallen. Die Verwendung des Wortes „Gratis“ mag in diesem Zusammenhang zwar wenig angebracht erscheinen, führt aber noch nicht zu einer konkreten Fehlvorstellung über den Angebotsinhalt oder die Preisgestaltung.

Denn die bloße Herausstellung der Unentgeltlichkeit einer Leistung stellt grundsätzlich auch dann keine Irreführung dar, wenn die Kosten dieser Leistung in den mitgeteilten Preis einer anderen Leistung einkalkuliert sind, weil der verständige Durchschnittsverbraucher damit rechnet (...)."

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