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  14.05.2008    LG Heidelberg: Anforderungen an Einwilligungen für Werbeanrufe
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Das LG Heidelberg hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 11.12.2007 - Az.: 2 O 173/07) noch einmal klargestellt, dass die Beweislast für Einwilligungen in Werbeanrufe beim anrufenden Unternehmen liegt.

Das Unternehmen, das sich auf ein solches Einverständnis berufe, sei umfassend darlegungs- und beweispflichtig. Es reiche daher nicht aus, einfach pauschal zu behaupten, der Verbraucher habe im Rahmen eines Internet-Gewinnspiels sein Einverständis erklärt. Es bedürfe vielmehr der Darlegung eines konkreten Geschehensablaufes und der Vorlage des Einwilligungstextes.

"Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen, dass diese jemals eine Einverständniserklärung mit Werbeanrufen unter ihrer privaten Telefonnummer über das Internet abgegeben hat. Einen konkreten Ablauf, insbesondere Text, nach dem eine solche Erklärung erfolgt sein könnte, nennt die Beklagte nicht.

Auch einen Beweis für die Abgabe der Einwilligungserklärung hat die Beklagte nicht angeboten. Das Beweisangebot "n.n., Mitarbeiter Fa. (…) GmbH" ist mangels Konkretisierung unzulässig, zumal die Beklagte diese auch nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung nicht nachgeholt hat.

Für das Vorliegen eines Einverständnisses mit Telefonanrufen ist die Beklagte, worauf die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung ausdrücklich hingewiesen hat, aber darlegungs- und beweisbelastet."


Das Gericht geht sogar noch weiter und merkt am Rande hinsichtlich der Anforderungen für Einwilligungen im Rahmen von Online-Gewinnspielen an:

"Darüber hinaus dürfte eine solche Einwilligung der Klägerin, die diese ggf. unbewusst bei der Teilnahme am Gewinnspiel abgegeben haben könnte, keine Rechtswirkung zukommen. Zum einen dürfte dem von der Beklagten als Zustimmung gewerteten Ausspruch schon nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zuzumessen sein, weil der Verbraucher bei dem Ausfüllen einer Bildschirmmaske bei einem konkreten Gewinnspiel nicht das Bewusstsein hat, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben. Dies gilt umso mehr, wenn sich ein solcher Satz im "Kleingedruckten" befinden würde.

Zum anderen wäre auch zweifelhaft, dass ohne konkreten ausdrücklichen Hinweis sich überhaupt objektiv bereits erkennen ließe, dass derjenige, der das Gewinnspiel anbietet, bezweckt, Adressenhandel zu betreiben und ein generelles Einverständnis mit Werbeanrufen erreichen will. Dem Verbraucher wird die mögliche Tragweite eines solchen Einverständnisses in der Regel kaum deutlich vor Augen geführt."


Juristisch steht das LG Heidelberg mit dieser Ansicht auf weiter Front alleine. Die für Werbeanrufe erforderliche Einwilligung kann selbstverständlich auch online im Rahmen eines Gewinnspiels wirksam eingeholt werden. Voraussetzung ist aber, dass der Verbraucher hinreichend deutlich über diesen Umstand und die Reichweite seiner Erklärung aufgeklärt wird.

Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".


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