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LG Köln: Übernahme von Datensätzen aus Zahnarzt-Auktionsportal ist verboten

Die Erstellung von Datenbank ist mit Zeit und somit Geldeinsatz verbunden. Demgemäß ist die Übernahme von Daten aus derartigen Sammlungen in bestimmten Fällen unzulässig.

Nach einer Entscheidung des LG Köln gilt dies auch für Daten, die in einem Zahnarzt-Auktionsportal eingestellt sind (Urt. v. 06.02.2008 - Az. 28 O 417/07).

Im entschiedenen Fall kamen sich zwei Mitbewerber ins Gehege. Die Dienstleistung von beiden besteht darin, dass sie auf ihrer Web-Plattform Auktionen anbieten, bei denen zahnärztliche Leistungen ersteigert werden können.

Der Kunde kann dabei den von seinem Zahnarzt gemachten Kosten- und Heilungsplan in die Plattform einstellen. Die beim Online-Vermittler registrierten Zahnmediziner können diese Pläne einsehen und ihrerseits ein Angebot für ihren eigenen Kosten- und Heilungsplan mit derselben Leistung abgeben.

Soweit ein Mediziner den Zuschlag erhalten hat und die Behandlung durchgeführt wurde, können die Patienten auf der Plattform eine Bewertung für den jeweiligen Zahnarzt abgeben.

Die spätere Klägerin musste feststellen, dass der Mitbewerber 233 von insgesamt rund 6.000 Bewertungen wortidentisch und 117 weitere Bewertungen in leicht abgeänderter Form kopiert und auf seiner eigenen Homepage veröffentlich hatte.

Die rheinischen Robenträger sahen in der Übernahme einen Verstoß gegen § 87 b UrhG, da es sich bei dem Auktionsportal rechtlich gesehen um eine geschützte Datenbank handle.

Die nach dem Wortlaut von § 87 a Abs. 1 UrhG geforderte "wesentliche Investition" sah das Landgericht in der Vorgehensweise der Klägerin, wonach Mitarbeiter vor Einstellen der Bewertungen diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen, was Zeit und somit nicht unerheblich wenig Geld koste.

Nach Auffassung des Gerichts lag in der Übernahme der Bewertungen der Zahnärzte eine unzulässige systematische und wiederholte Vervielfältigung, die gem. § 87 b Abs. 1, S. 2 UrhG den berechtigten Interessen der Klägerin zuwider laufe.

Schließlich habe die Klägerin nicht die Investition getätigt, "um der Beklagten die Möglichkeit zu geben, ihr eigenes geschäftliches Modell mit Hilfe der von der Klägerin eingegebenen Daten zu vervollständigen".

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