Unaufgeforderte Werbe-E-Mails sind nach (fast) einhelliger Meinung deutscher Gerichte entweder nach dem Wettbewerbsrecht oder nach § 823 Abs. 1 BGB unzulässig.
Hinsichtlich der Rechtskosten sind sich die Richter aber nicht einig. Der Diskussion über die Höhe für eine Klage wegen Spam fügt das AG Burgwedel nunmehr eine weitere Entscheidung bei. Da eine einzelne Reklame-Mail keine hohe Beeinträchtigung des Account-Inhabers darstelle, sei der Streitwert lediglich mit 500 Euro anzusetzen (Urt. v. 07.02.2008 - Az. 70 C 161/06).
Als Hauptargument für den niedrigen Streitwert führte das Gericht an, dass es immer nur auf den konkreten Einzelfall ankomme und nicht auf den "volkswirtschaftlichen Schaden unerlaubter E-Mail-Werbung". Hinsichtlich der Belästigung stufte der Richter diese als gering ein, da "das Aussortieren von Werbemails einen verschwinden geringen Aufwand verursachen dürfte".
Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts
Manche Urteile liest man mehrmals und staunt auch nach der dritten Lektüre immer noch. Die Entscheidung des AG Burgwedel gehört jedenfalls dazu.
Die Streitwertfestlegung mit 500 Euro wegen angeblich geringer Belästigung ist schon wunderlich. Was aber so richtig erstaunt, ist die Tatsache, dass der Anwalt überhaupt ein Honorar erhalten hat.
Schließlich lehnt der BGH den Ersatz von Abmahnkosten ab, wenn ein Rechtsanwalt bei ungebetener Reklame in eigener Sache tätig wird (Urt. v. 12.12.2006 - Az. VI ZR 175/05).