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LG Hamburg: Presserechtlicher Tatsachengehalt hängt vom Durchschnittsleser ab

Immer wieder stellt man sich in der Redaktion die Frage, ob es sich bei einer bestimmten Äußerung in der Story um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungswiedergabe handelt. Laut einem Spruch des Landgerichts Hamburg ist für das Vorliegen einer Tatsache der Durchschnittsleser entscheidend und nicht derjenige, über den berichtet wird (Beschl. v. 13.08.2008 - Az. 324 O 570/08).

Nach Auffassung der hanseatischen Richter liege eine Tatsachenbehauptung vor, „wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittslesers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht“.

Angesichts dessen stelle die Aussage, dass bestimmte Umstände im Privatleben einer Person deren Job als kritische Journalistin beeinträchtige, eine zulässige Meinungsäußerung dar.

Schließlich sei diese Äußerung weder wahr noch unwahr, da jeder dies anders beurteilen würde, was wiederum zeige, dass es sich nur um eine Einschätzung handle.

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