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OLG Frankfurt a.M.: AGB-Verstoß ist auch abmahnfähige Wettbewerbshandlung

Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 04.07.2008 - Az.: 6 W 54/08) hat entschieden, dass die Verwendung unwirksamer AGB zugleich auch eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellt.

In der Rechtsprechung ist dies umstritten. So waren sowohl das OLG Köln (= Kanzlei-Infos v. 24.06.2007) als auch das OLG Hamburg (= Kanzlei-Infos v. 18.12.2006) in der Vergangenheit der Meinung, dass nicht jede unwirksame AGB wettbewerbswidrig ist.

Die Frankfurter Richter haben sich dieser Ansicht nicht angeschlossen, sondern bejahen eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung:

"Die genannte Vorschrift ist eine Marktverhaltensregelung (...). Der Verstoß stellt auch keine bloße Bagatelle (...) dar.

Insoweit reicht es aus, dass die Zuwiderhandlung geeignet ist, das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich zu beeinflussen (vgl. Art. 5 II b UGP-Richtlinie).

Diese Voraussetzung ist hier schon deshalb erfüllt, weil die Anziehungskraft der Garantieerklärung merklich relativiert worden wäre, wenn dem Verbraucher zugleich mitgeteilt worden wäre, dass die Gewährleistungsfrist für das als „neu“ bezeichnete Kaufobjekt ohnehin 2 Jahre beträgt (...)."

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