Ein urheberrechtlicher Schutz ist grundsätzlich dann gegeben, wenn ein Werk die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist. Bei Gebrauchsgegenständen, die überwiegend aus technischen Merkmalen bestehen, liegt dieser Urheberrechtsschutz nur dann vor, wenn besondere künstlerische Gestaltungsmerkmale zu erkennen sind <link http: www.online-und-recht.de urteile gebrauchsgegenstand-nicht-zwingend-urheberrechtlich-geschuetzt-i-zr-53-10-bundesgerichtshof--20110512.html _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 12.05.2011 - Az.: I ZR 53/10).
Bei der Klägerin handelte es sich um die Herstellerin von sogenannten Kletternetzen für Kinderspielplätze. Sie vertrieb auch eine Version, die in den 1970er Jahren von einem Architekten entwickelt worden ist. Die Klägerin behauptete, die ausschließlichen Nutzungsrechte an dieser Version inne zu haben. Die Beklagte bestritt die urheberrechtliche Schöpfungshöhe.
Zu Recht wie die BGH-Richter nun urteilten.
Sie führten aus, dass Werke dann urheberrechtlichen Schutz genießen würden, wenn sie die erforderliche Schöpfungshöhe erreichten.
Bei Gebrauchsgegenständen seien hierfür höhere Anforderungen zu stellen. Denn derartige Gegenstände müssten aufgrund des Vorliegens technischer Elemente auch künstlerische Gestaltungsmerkmale aufweisen, um die Schöpfungshöhe und damit Urheberrechtsschutz zu erlangen.
Da vorliegend keine individuellen Gestaltungsmerkmale ersichtlich seien, die über die Funktion und technische Idee hinausgingen, liege kein urheberrechtlicher Schutz vor.