Das ungenehmigte Einwählen in ein fremdes WLAN-Netz ist nicht strafbar, so das AG Wuppertal <link http: www.online-und-recht.de urteile nutzung-von-fremdem-wlan-netz-nicht-strafbar-20-ds-10-js-1977-08-282-08-amtsgericht-wuppertal-20100803.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 03.08.2010 - Az.: 20 Ds-10 Js 1977/08-282/08).
Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeschuldigten vor, sich des unbefugten Abhörens von Nachrichten und des unbefugten Abrufens personenbezogener Daten strafbar gemacht zu haben. Der Angeklagte hatte sich mit seinem Laptop in das WLAN-Netz eines Dritten eingewählt, obwohl er keine Erlaubnis dafür und kein Entgelt für die Internetnutzung gezahlt hatte.
Das Gericht lehnte die Eröffnung des Hauptsacheverfahrens ab, da der Angeklagte sich nicht strafbar gemacht habe.
Ein Abhören setze einen Kommunikationsvorgang zwischen zwei Dritten voraus. Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar, dass es die Absicht des Angeklagten gewesen sei, fremde Nachricht zu belauschen.
Hauptziel sei vielmehr die Nutzung des Internetzugangs gewesen. Da die durch das Einwählen erteilte IP-Adresse nur für ihn bestimmt gewesen sei, sei er der einzige Teilnehmer der Verbindung gewesen. Damit sei er nicht Mithörer eines fremden Datenaustausches.