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BGH: Patientenwunsch kein Grund für Verweisung an bestimmten Optiker durch Augenarzt
Der BGH (Urt. v. 09.07.2009 - Az.: I ZR 13/07) hat entschieden, dass der Patientenwunsch alleine noch kein ausreichender Grund für die Verweisung durch einen Augenarzt an einen bestimmten Optiker ist.
Der Beklagte war Augenarzt in Hannover und arbeitete mit einem Optiker aus Düsseldorf zusammen. Der Optiker bot über die Praxis des Beklagten Musterfassungen an. Die Messergebnisse der Patienten und die dazugehörige Brillenverordnung sandte der Arzt an den Optiker, der die Brille fertig stellte und zurück an den Beklagten schickte. Dieser passte die Brille schließlich an den Patienten an.
Die Klägerin, die Wettbewerbszentrale, sah darin einen Wettbewerbsverstoß. Eine Verweisung an einen weit entfernten Optiker sei nicht notwendig. Vielmehr könne ein Anbieter vor Ort gewählt werden. Es liege daher ein Verstoß gegen die ärztliche Berufsordnung vor.
Die BGH-Richter teilten diese Auffassung.
Der Beklagte könne seine Zusammenarbeit nicht dadurch rechtfertigen, dass die Patienten wünschten, dass alle augenärztlichen Leistungen aus einer Hand erfüllt würden. Ebenso wenig könne als Grund aufgeführt werden, dass der Patient schlechte Erfahrungen mit einem bestimmten Optiker gemacht habe. Denn in solchen Fällen spreche nichts dagegen, die Dienste anderer örtlicher Optiker in Anspruch zu nehmen.
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