Wegen Schleichwerbung im Radio hat das OLG Celle <link http: www.online-und-recht.de urteile zu-den-voraussetzungen-der-schleichwerbung-nach-7-abs-7-rfstv-oberlandesgericht-celle-20150710 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 10.07.2015 - Az.: 2 Ss (OWi) 112/15) ein Bußgeld iHv. 5.000,- EUR verhängt.
Der betroffene Radiosender sendete seit vielen Jahren vormittags ein Programmelement namens "Flurflunk". Die Inhalte waren im redaktionellen Bereich eingebettet.
Ziel war es, Belegschaften in Unternehmen zu erreichen und diese mit berufsspezifischen Inhalten zu Wort kommen zu lassen, einschließlich der Möglichkeit, sich einen Musiktitel zu wünschen. Hierdurch sollte eine Bindung der Hörer erzeugt werden, insbesondere sollen die Betriebsangehörigen dazu veranlasst werden, das Programm des Senders auch privat weiterzuhören.
Die zuständige Behörde beanstandete drei Interviews als Schleichwerbung. In allen drei Fällen handelte es sich bei den Unternehmen um aktuelle Werbekunden des Radiosenders.
Im Rahmen des Interviews wurden übertrieben und auffällig die Waren und Dienstleistungen der jeweiligen Firma herausgestellt.
In einem Gespräch fragte die Moderatorin zum Beispiel "Moin, ihr macht, so habe ich gehört, den besten Matjes in E.", gefolgt von der Frage "Habt ihr so ein besonderes Spezialrezept wo du sagst: Mensch da sind wir besonders stolz drauf, das ist unser F. und M. Special?". Beide Aufforderungen nutzte der Interviewte, um daraufhin die Vorzüge seiner Produkte ausgiebig darzustellen, was die Moderatorin mit den Worten "Da nehme ich mal ´ne ganze Kiste" kommentierte.
Das Gericht stufte dies als klassischen Fall der Schleichwerbung nach § 7 Abs.7 RfStV ein, da die Werbung nicht als solche gekennzeichnet sei. Die stelle eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von 5.000,- EUR zu ahnden sei.