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Kategorie: Onlinerecht

VG Osnabrück: Keine Erstattung der Kosten eines Mandatsträgers für eine presserechtliche Gegendarstellung

Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom heutigen Tage die Klage eines Ratsherrn der Stadt Bersenbrück abgewiesen, mit der dieser die Verpflichtung der Stadt begehrte, ihm Anwaltskosten für eine presserechtliche Gegendarstellung zu erstatten. Dem lag zugrunde, dass der Ratsherr die Verhandlungsführung in der Sitzung des Bauausschusses am 21.09.2011 kritisiert hatte und in der Zeitung berichtet wurde, er habe sein Missfallen durch einen „Hitlergruß" ausgedrückt. Für die daraufhin initiierte Gegendarstellung entstanden dem Ratsherrn/Kläger Kosten i.H.v. 1.643,15 €.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Abdruck einer Gegendarstellung in der Zeitung zum Schutze von originären Mandatsrechten nicht erforderlich war. Zwar kann eine herabsetzende Berichterstattung Anlass für ein presserechtliches Verfahren sein. Das löst einen an die Kommune gerichteten Kostenerstattungsanspruch für eine Gegendarstellung aber erst dann aus, wenn auf die Ausübung des Mandates in einer Weise eingewirkt wird, dass die kommunalpolitische Tätigkeit nicht mehr aufgrund der inneren Willensbildung des Ratsmitgliedes erfolgt, sondern maßgeblich durch die erwartete Berichterstattung motiviert ist. Diese Grenze sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht überschritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück, 1. Kammer, vom 21.08.2012 zum Az. 1 A 70/12; die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des VG Osnabrück v. 22.08.2012

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