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LG Hamburg: Anspruch auf presserechtliche Richtigstellung auch noch nach 9 Jahren

Das LG Hamburg (Urt. v. 28.03.2008 - Az.: 324 O 677/07) hat entschieden, dass ein Anspruch auf Richtigstellung auch nach Ablauf von 9 Jahren noch durchsetzbar ist.

Caroline von Monaco, die Klägerin, erwirkte gegen die Verlegerin einer Zeitschrift wegen eines im Februar 1998 erschienenen Berichts im Herbst 1998 einen Titel, nach der sie den Abdruck einer Richtigstellung verlangen konnte. Die Berufung der Verlegerin wurde im Jahr 2000 zurückgewiesen.

In der Folgezeit weigerte sich die Verlegerin jedoch beharrlich, die Richtigstellung zu veröffentlichen. Die Klägerin erwirkte in den Jahren 2000 bis 2007 fünf Zwangsgeldbeschlüsse in Höhe von einmal 5.000,- DM und viermal 5.000,- EUR und setzte diese durch. Auch davon zeigte sich die Verlegerin unbeeindruckt.

Nunmehr hatte das Gericht über die Frage zu entscheiden, ob der Anspruch auf Richtigstellung immer noch durchsetzbar oder wegen des langen Zeitablaufs verwirkt war.

Die Hamburger Richter entschieden zugunsten der Klägerin.

Die Verzögerung des gesamten Verfahrens beruhe ausschließlich auf dem beharrlichen Widerstand der beklagten Verlegerin, die u.a. über drei Instanzen hinweg eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben habe.

Zwar sei durch eine Berichterstattung aus dem Jahre 1998 eine aktuelle, fortlaufende Rufbeeinträchtigung nicht mehr wahrscheinlich. Jedoch könne die Klägerin gleichwohl weiterhin ihren Anspruch geltend machen, denn sie habe von Anfang an versucht, diesen stetig und dauerhaft durchzusetzen.

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