LG Hamburg: Kein markenrechtlicher Auskunftsanspruch gegen Bank

Ein Markeninhaber hat gegen eine Bank keinen Auskunftsanspruch über die Daten eines kontoführenden Kunden. Dies gilt auch dann, wenn der kontoführende Kunde markenrechtswidrig Produkte des Markeninhabers auf der Internetplattform eBay veräußert und die vereinnahmten Gelder auf einem Konto dieser Bank eingehen (LG Hamburg, Urt. v. 19.08.2011 - Az.: 408 HKO 3/11).

Die Klägerin, ein bekannter Parfüm-Hersteller, verlangte von der verklagten Bank Auskunft über einen ihrer Kunden. Der Kontoinhaber bot auf eBay Produkte an, die die Klägerin als Markenverletzung einstufte. Sie verlangte daher vom Kreditinstitut nähere Informationen über den Bank-Kunden.

Die Hamburger Richter lehnten den Anspruch ab. 

Die Beklagte sei im Prozess gegen die potentielle Verletzerin nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Zeugnisverweigerung berechtigt.

Das Bankgeheimnis gehöre zu den insoweit geschützten Geheimnissen. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erstrecke sich grundsätzlich auf alle Tatsachen im weitesten Sinn, die das Kreditinstitut auf Grund der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dem rechtsgeschäftlichen Kontakt mit dem Kunden in Erfahrung bringe. Dazu gehöre auch die deutsche postalische Anschrift eines Kunden. 

Die Hamburger Entscheidung liegt auf einer Linie mit der des OLG Stuttgart (Beschl. v. 23.11.2011 - Az.: 2 W 56/11), das ebenfalls eine Auskunftspflicht verneint. Anders hingegen das LG Magdeburg (Urt. v. 28.09.2011 - Az.: 7 O 545/11), das einen Anspruch bejaht.

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