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Kategorie: Onlinerecht

EuG: "MI PAD" verletzt Markenrechte von Apple an "IPAD"

Apple wehrt sich mit Erfolg gegen die Eintragung von „MI PAD“ als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation

Xiaomi, ein auf Elektronik und Mobilfunkgeräte spezialisiertes chinesisches Unternehmen, meldete 2014 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) das Wortzeichen MI PAD als Unionsmarke für elektronische Geräte und Dienstleistungen in der (Tele-)Kommunikation an. Als Inhaber der älteren Marke IPAD, die für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen ist, legte Apple Widerspruch gegen die Eintragung des Zeichens ein.

2016 gab das EUIPO dem Widerspruch von Apple mit der Begründung statt, dass die Zeichen einen  erheblichen  Grad  an  Ähnlichkeit  aufwiesen.  Die  Unterschiede,  die  zwischen  ihnen bestünden, reichten nicht aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Die maßgeblichen Verkehrskreise würden die Marke MI PAD für eine Abwandlung der Marke IPAD halten.

Xiaomi  erhob  daraufhin  beim  Gericht  der  Europäischen  Union  Klage  auf  Aufhebung  der Entscheidung des EUIPO.

Mit dem heutigen Urteil weist das Gericht diese Klage ab. Es bestätigt, dass das Zeichen MI PAD nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann.

Das Gericht bestätigt die Feststellungen des EUIPO zum Vergleich der Zeichen. Diese weisen hinsichtlich des Schriftbilds einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. IPAD ist nämlich vollständig in MI PAD enthalten, die Zeichen haben die Buchstabenfolge „ipad“ gemein und sie unterscheiden sich lediglich durch den zusätzlichen Buchstaben „m“ am Anfang von MI PAD. In klanglicher Hinsicht weisen die Zeichen für das englischsprachige Publikum einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. Denn das englischsprachige Publikum würde das Präfix „mi“ wahrscheinlich als das englische Possessivpronomen „my“ auffassen und das „i“ in MI PAD deshalb genauso aussprechen wie das in IPAD. Das nicht englischsprachige Publikum würde das „i“ in MI PAD und IPAD wohl gleich aussprechen. In begrifflicher  Hinsicht  weisen  die  beiden  Zeichen  für  das  englischsprachige  Publikum  einen mittleren und für das nicht englischsprachige Publikum einen neutralen Grad an Ähnlichkeit auf. Den gemeinsamen Bestandteil „pad“ würde das englischsprachige Publikum nämlich als Tablet- PC verstehen, die Bestandteile „mi“ und „i“ hingegen als Präfixe, die den gemeinsamen Bestandteil „pad“ kennzeichnen, ohne dessen semantische Bedeutung wesentlich zu verändern. Für das nicht englischsprachige Publikum hingegen hätte der gemeinsame Bestandteil „pad“ überhaupt keine Bedeutung, so dass die beiden Zeichen in ihrer Gesamtheit für diesen Teil des Publikums keine bestimmte semantische Bedeutung haben.

Ferner bestätigt das Gericht, dass das EUIPO anhand dieses Vergleichs der beiden Zeichen und wegen der Identität oder Ähnlichkeit der durch sie erfassten Waren oder Dienstleistungen zu Recht festgestellt hat, dass für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht. Wie das EUIPO ist das Gericht der Auffassung, dass der Unterschied, der zwischen den Zeichen wegen des zusätzlichen Buchstabens am Anfang von MI PAD besteht, nicht ausreicht, um den hohen Grad an schriftbildlicher und klanglicher Ähnlichkeit auszugleichen. Das Publikum würde annehmen, dass die   Waren   und   Dienstleistungen   von   demselben   Unternehmen   (bzw.   von   wirtschaftlich verbundenen Unternehmen) stammen, und die angemeldete Marke MI PAD für eine Abwandlung der älteren Marke IPAD halten.

Das Gericht hat die Entscheidung des EUIPO daher bestätigt.

Urteil in der Rechtssache T-893/16

Xiaomi, Inc. / Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)

Quelle: Pressemitteilng des EuG v. 05.12.2017

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