Nach Meinung des LG Berlins <link http: www.online-und-recht.de urteile schadensersatzsanspruch-wegen-spam-mail-kann-nur-empfaenger-geltend-machen-96-o-113-09-landgericht-berlin-20091211.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.12.2009 - Az.: 96 O 113/09) haben Unternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Mitbewerber unerlaubte Werbe-Mails an Dritte versendet.
Die Klägerin verlangte von der Beklagten, einer unmittelbaren Mitbewerberin, Schadensersatz wegen des Verschickens von Spam-Mails.
Die Berliner Richter lehnten diesen Anspruch ab. Nur der Empfänger einer solchen Nachricht habe Anspruch auf Schadensersatz. Der Schutzzweck der Norm wolle den Betroffenen vor dem Empfang unerlaubter Mail-Nachrichten schützen, jedoch nicht einem Mitbewerber einen Ersatzanspruch zugestehen.