LG Berlin: Mitbewerber haben keinen Schadensersatzanspruch wegen Spam-Mails

Nach Meinung des LG Berlins (Urt. v. 11.12.2009 - Az.: 96 O 113/09) haben Unternehmen keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ein Mitbewerber unerlaubte Werbe-Mails an Dritte versendet.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten, einer unmittelbaren Mitbewerberin, Schadensersatz wegen des Verschickens von Spam-Mails.

Die Berliner Richter lehnten diesen Anspruch ab. Nur der Empfänger einer solchen Nachricht habe Anspruch auf Schadensersatz. Der Schutzzweck der Norm wolle den Betroffenen vor dem Empfang unerlaubter Mail-Nachrichten schützen, jedoch nicht einem Mitbewerber einen Ersatzanspruch zugestehen.

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