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OLG Brandenburg: Keine Mitstörerhaftung von eBay für FSK 18-DVD

Das OLG Brandenburg (Urt. v. 13.06.2006 - Az.: 6 U 114/05) hatte darüber zu entscheiden, ob eBay als Mitstörer für Versteigerungen Dritter haftet, bei denen jugendgefährdete DVDs (FSK 18) verkauft werden.

Die Richter haben dies abgelehnt:

"Die Verfügungsbeklagte ist auch nicht als Störerin nach den Grundsätzen der allgemeinen Störerhaftung (...) zu dem von der Verfügungsklägerin geforderten Unterlassen bzw. Verhalten verpflichtet.

Ob die Tatsache, dass die Verfügungsbeklagte ihren Kunden die objektive Möglichkeit verschafft, in wettbewerbswidriger Weise Angebote im Internet zu verbreiten, über­haupt eine Störerhaftung auszulösen vermag (...), kann dahinstehen.

Denn jedenfalls können nach der Rechtsprechung des BGH, die eine derartige Störerhaftung im Grundsatz noch anzu­nehmen scheint, Dritte, die ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt sind, nur dann als Störer in Anspruch genommen werde , wenn ihnen eine Überprüfung etwaiger Wettbewerbsverstö­ße ihrer Kunden zuzumuten war und sie ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sind (...).

Eine derartige Prüfung ist aber der Verfügungsbeklagten aus den unter oben 1. b) und c) geschilderten Gründen weder gesetzlich geboten noch sonst möglich und zumutbar. Der Verfügungsbeklagten obliegt nur die Pflicht, im Falle der Feststellung von Verstö­ßen relevante Informationen zu entfernen oder den Zugang zu Angeboten, mit denen gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen wird, zu sperren (§ 11 Satz 1 Ziffer 2 TDG)."


Die Brandenburger Richter folgen damit der "rolex"-Entscheidung des BGH (Urt. v. 11.03.2004 - Az.: I ZR 304/01).

Die BGH-Richter sprechen in der o.g. Entscheidung von "zumutbaren Kontrollmöglichkeiten", ohne näher zu erläutern, was dies in der Praxis bedeutet.

Die Instanzgerichte haben inzwischen diesen Begriff ansatzweise mit Leben erfüllt. So entschied das LG Hamburg erst kürzlich in zwei Entscheidungen, dass ein Online-Auktionshaus mindestens einen Blacklist-Filter vor der Veröffentlichung schalten müsse, um so Markenverletzung auszuschließen, vgl. die Kanzlei-Infos v. 14.05.2005 und v. 14.02.2005.

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