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LG Frankfurt a.M.: GPL ist wirksam

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 06.09.2006 - Az.: 2-6 O 224/06: PDF via jbb.de) hatte zu entscheiden, ob die General Public License (GPL) in Deutschland wirksam ist oder gegen geltendes Recht verstößt.

Im Jahre 2004 hatte das LG München I die identische Frage zu beantworten und hatte diese bejaht, vgl. die Kanzlei-Infos v. 24.07.2004.

Das LG Frankfurt a.M. kommt im vorliegenden Fall zu einem ähnlichen Ergebnis und bejaht einen Anspruch auf Unterlassung, weil eine Software bestimmte GPL-Regelungen nicht eingehalten hatte.

Die Entscheidung spricht mehrere wichtige, bislang - bis auf die erwähnte Entscheidung des LG München I - gerichtlich nicht entschiedene Punkte an, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur kontrovers diskutiert werden.

So ging es zunächst um die Frage, ob die GPL überhaupt wirksam mit in den Nutzungsvertrag einbezogen wurde. Das Gericht wertete die Bestimmungen als normale AGB (§§ 305ff. BGB).

"Die Lizenzbedingungen des GPL sind als allgemeine Geschäftsbedingungen anzusehen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterfallen. Da die Lizenzbedingungen des GPL ohne weiteres im internet abrufbar sind, bestehen keine Bedenken, dass diese in das Vertragsverhättnis zwischen den Urhebern und der Beklagten einbezogen wurden (§ 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB)."

Im weiteren hatte das Gericht die Tatsache juristisch zu bewerten, dass die GPL im Falle des Verstoßes einen automatischen Rechterückfall vorsieht.

"Gemäß Ziff. 4 der GPL (...) fällt das zunächst gewährte Nutzungsrecht automatisch an den Urheber zurück, wenn der Nutzer gegen die in Ziff. 2 der GPL niedergelegten Verhaltenspflichten verstößt. Die dortigen Verhaltenspflichten sehen insbesondere vor, dass der Nutzer mit jeder Kopie einen Haftungsausschluss veröffentlicht, auf die GPL hinweist und einen Lizenztext beifügt sowie den Sourcecode des Programms offen legt.

Diese Regelung ist nicht als unangemessen benachteiligend (...) unwirksam. Zwar ist in dieser Regelung keine nach § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG zulässige Beschränkung des Nutzungsrechts zu sehen. (...) Die Regelung ist jedoch dahin zu verstehen, dass die Einräumung des nichtaus-schließlichen Nutzungsrechts nach der GPL unter der auflösenden Bedingung steht (...), dass der Lizenznehmersich nicht an die Vertragsbedingungen hält. Bei Bedingungseintritt entfällt daher die gewährte Lizenz."


Da die Beklagte hier gegen die GPL verstoßen hatte, wurde ihm somit "automatisch" das Nutzungsrecht entzogen. Sie besaß daher kein Recht, die Ausgangssoftware zu benutzen.

Die Entscheidung des LG Frankfurt a.M. ist - soweit ersichtlich - die zweite gerichtliche Beurteilung der GPL weltweitund betritt somit juristisches Neuland. Das Urteil bringt für alle Beteiligten eine gewisse Rechtssicherheit, wenngleich nach wie vor zahlreiche Fragen unbeantwortet bleiben.

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