Eine Rechtsanwaltskanzlei kann nicht verlangen, dass ein Online-Portal-Betreiber es unterlässt, kritisch über die von der Kanzlei geführten Prozesse zu berichten, so das LG Berlin (Urt. v. 27.01.2010 - Az.: 27 O 938/09). Sofern es sich um öffentlich zugängliche Daten handelt, darf er dabei auch Prozessfakten nennen.
Bei den Klägern handelte es sich um eine Anwaltskanzlei, die gegen die Online-Berichterstattung eines Portalbetreibers vorging. Dieser hatte sich auf seiner Webseite kritisch über die geführten Prozesse geäußert und dabei auch einen Prozess erwähnt, den die Kanzlei gegen ihn führte. Er veröffentlichte dabei auch Prozessfakten.
Die Kanzlei sah sich dadurch in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt und begehrte Unterlassung.
Zu Unrecht wie das LG Berlin entschieden hat.
Das Informationsinteresse der Allgemeinheit und die Meinungsfreiheit des Beklagten überwiege die Interessen der Anwaltskanzlei. Dem Beklagten sei es nicht zu verwehren, öffentliche Kritik an der Vorgehensweise zu üben. Das dürfe er auch unabhängig davon, ob die Kanzlei in eigener Sache gegen ihn tätige werde oder gegen Dritte.
Ein Gewerbetreibender habe eine der Wahrheit entsprechende Kritik an seinen Leistungen aber grundsätzlich hinzunehmen. Bei der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs sei grundsätzlich Zurückhaltung geboten, wenn eine gewerbliche Leistung durch wahre Berichterstattung betroffen sei. Nichts anderes gelte für Leistungen der freien Berufe, wie beispielsweise eines Anwalts.