Fehlt in einer E-Mail-Werbung der Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit durch den Empfänger, so handelt es sich hierbei um Spam, so das LG Bonn <link http: www.online-und-recht.de urteile spam-e-mails-ohne-hinweis-auf-kostenlosen-widerspruch-rechtswidrig-11-o-56-09-landgericht-bonn-20090908.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 11 O 56/09).
Der Kläger, der Geschäftskunde der Beklagten war, erhielt von dieser eine Werbe-E-Mail. Da der Hinweis nach<link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window> § 7 Abs.3 Nr.4 UWG auf den kostenlosen Widerspruch hinsichtlich der Verwendung seiner elektronischen Postadresse fehlte, sah er hierin einen Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung.
Zu Recht wie die Bonner Richter entschieden.
Nur wenn die engen Voraussetzungen von <link http: www.gesetze-im-internet.de uwg_2004 __7.html _blank external-link-new-window>§ 7 Abs.3 UWG vorlägen, so die Juristen, dürfe an Bestandskunden E-Mail-Werbung versendet werden. Diese Bedingungen seien im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden, denn die Beklagte habe nicht auf die kostenlose Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Insofern könne sie sich nicht auf die Ausnahmeregelungen der Norm berufen.
Somit liege ein Fall der unverlangten E-Mail-Werbung vor.