Die Werbung eines Online-Händlers, Marktführer im Bereich Brillen und Kontaktlinsen zu sein, ist irreführend, wenn der Umsatz gegenüber den anderen am Markt tätigen Unternehmen sich nur marginal voneinander unterscheidet <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-reklame-mit-marktfuehrung-bei-gleichem-umsatz-38-o-19-10-landgericht-duesseldorf-20100723.html _blank external-link-new-window>(LG Düsseldorf, Urt. v. 23.07.2010 - Az.: 38 O 19/10).
Der Beklagte warb mit der Aussage "marktführender Online-Händler" im Bereich Brillen und Kontaktlinsen zu sein. Der klägerische Mitbewerber sah dies als wettbewerbswidrige Irreführung an.
Die Düsseldorfer Richter teilten diese Ansicht und gaben dem Kläger Recht.
Bei dem verwendeten Werbe-Slogan nehme der Kunde an, dass der Beklagte die Spitzenposition in dem betreffenden Marktsegment belege. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Die Umsätze des Beklagten unterschieden sich von denen anderen am Markt beteiligten Unternehmen nur marginal so dass von einer marktbeherrschenden Stellung nicht gesprochen werde könne.