Auch das LG Hannover <link http: www.online-und-recht.de urteile widerrufsbelehrung-fuer-ruecksendekosten-muss-auch-vertraglich-vereinbart-werden-22-o-16-10-landgericht-hannover-20100317.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 17.03.2010 - Az.: 22 O 16/10) ist der Ansicht, dass die Regelung über die Rücksendekosten im Fernabsatz ausdrücklich vertraglich vereinbart werden muss.
Wie bereits das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile ruecksendekosten-bei-online-vertraegen-muessen-ausdruecklich-vereinbart-werden-5-w-10-10-oberlandesgericht-hamburg-20100217.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 17.02.2010 - Az.: 5 W 10/10) und OLG Koblenz <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 08.03.2010 - Az.: 9 U 1283/09) entschieden auch die Richter aus Niedersachsen, dass es nicht ausreicht, nur Bezug auf die Muster-Widerrufsbelehrung zu nehmen. Vielmehr müsse der Unternehmer die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Rücksendekosten in seine AGB aufnehmen.
Da es an einer derartigen expliziten vertraglichen Regelung im vorliegenden Fall fehle, führe der Beklagte den Verbraucher in die Irre und begehe damit einen Wettbewerbsverstoß.