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LG Hannover: Rücksendekosten im Fernabsatz müssen auch im Vertrag niedergelegt sein

Auch das LG Hannover (Urt. v. 17.03.2010 - Az.: 22 O 16/10) ist der Ansicht, dass die Regelung über die Rücksendekosten im Fernabsatz ausdrücklich vertraglich vereinbart werden muss.

Wie bereits das OLG Hamburg (Beschl. v. 17.02.2010 - Az.: 5 W 10/10) und OLG Koblenz (Beschl. v. 08.03.2010 - Az.: 9 U 1283/09) entschieden auch die Richter aus Niedersachsen, dass es nicht ausreicht, nur Bezug auf die Muster-Widerrufsbelehrung zu nehmen. Vielmehr müsse der Unternehmer die Kostentragungspflicht hinsichtlich der Rücksendekosten in seine AGB aufnehmen.

Da es an einer derartigen expliziten vertraglichen Regelung im vorliegenden Fall fehle, führe der Beklagte den Verbraucher in die Irre und begehe damit einen Wettbewerbsverstoß.


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