Kündigt ein Mobilfunk-Anbieter einem Kunden wegen Nichtzahlung den Flatrate-Tarif, so kann das Telekommunikations-Unternehmen nicht sämtliche ausstehenden Grundgebühr-Entgelte ersetzt verlangen, sondern muss sich mindestens 50% als ersparte Aufwendungen anrechnen lassen (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urt. v. 04.12.2014 - Az.: 23 C 120/14).
Die Beklagte schloss bei Vodafone einen entsprechenden Mobilfunk-Tarif mit Flatrate-Option ab. Als die Beklagte ihre Rechnungen nicht zahlte, kündigte Vodafone die Vereinbarung bereits nach wenigen Monaten und verlangte in Höhe der monatlichen Entgelte Schadensersatz. Der Vertrag hatte eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten.
Das Gericht sprach der Klägerseite nur 50% der Entgelte zu. Denn Vodafone müsse sich die ersparten Aufrechnungen anrechnen lassen. Insofern bestehe nur in dieser Höhe ein Schadensersatz-Anspruch.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einem älteren Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg <link http: www.dr-bahr.com news _blank external-link-new-window>(Urt.v. 05.0.2012 - Az.: 24 C 107/12) und mit dem AG Bremen <link http: www.dr-bahr.com news hoehe-des-schadensersatz-bei-kuendigung-eines-flatrate-tarifs.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.11.2013 - Az.: 25 C 0215/13).