Ein Produkt, welches nur begrenzt verfügbar ist und zu einem besonders günstigen Preis angeboten wird, muss mindestens bis 12.00 Uhr mittags des ersten Angebotstages vorrätig sein <link http: www.online-und-recht.de urteile sonderangebot-muss-am-selben-angebotstag-mindestens-bis-12-uhr-verfuegbar-sein-84-o-68-09-landgericht-koeln-20090930.html _blank external-link-new-window>(LG Köln, Urt. v. 30.09.2009 - Az.: 84 O 68/09).
Ein Unternehmen warb in seiner Reklame für den Kauf von USB-Sticks mit folgender Aussage:
"Abgabe nur in haushaltsüblichen Mengen. Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein. Dieser Artikel ist nur vorübergehend in unserem Sortiment erhältlich."
Bereits eine Stunde nach Öffnung des Geschäftes waren die Sticks ausverkauft. Die klägerische Wettbewerbszentrale hielt dies für wettbewerbswidrig, weil das Unternehmen damit gegen die Bevorratungspflicht verstoßen habe.
Die Kölner Richter stimmten der Wettbewerbszentrale zu und stuften das Handeln der Beklagten als rechtswidrig ein.
Es liege ein Fall der unzureichenden Bevorratung vor. Die Beklagte hätte zumindest dafür sorgen müssen, dass die beworbenen Produkte bis 12:00 Uhr mittags des ersten Angebotstages hätten erwerben werden können. Dieser Verpflichtung sei sie nicht nachgekommen.