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OLG Düsseldorf: Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten

Der Käufer von Adressdaten darf sich nicht pauschal auf die Zusicherung des Adressverkäufers verlassen, sondern ist verpflichtet, eigene Prüfungshandlungen vorzunehmen. Andernfalls haftet er (OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2009 - Az.: I-20 U 137/09).

Im vorliegenden Fall wurde der Beklagte wegen E-Mail-Spam auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dieser berief sich darauf, dass er die Mail-Adressen käuflich erworben und zudem vom Veräußerer die ausdrückliche Versicherung erhalten habe, es liege für alle Adressen ein wirksames Opt-In vor.

Dies ließen die Düsseldorfer Richter nicht gelten.

Es sei nicht ausreichend gewesen, so die Juristen, sich auf die pauschale Zusicherung hinsichtlich der Einwilligungserklärungen zu verlassen. Vielmehr hätten die gespeicherten Daten in der erworbenen Adressdatenbank daraufhin überprüft werden müssen, ob Einwilligungen dokumentiert worden seien. Eine solche Überprüfung sei jedoch nicht einmal stichprobenartig erfolgt.

"Der Antragsgegner (...) hat sich offenbar mit einer allgemein gehaltenen Zusicherung des Veräußerers begnügt. Das reicht nicht aus. Dabei hätten die Antragsgegner die gekauften Adressen nicht ohne weiteres einzeln telefonisch auf eine Einwilligung des Betreffenden überprüfen müssen (...).

Denkbar wäre auch eine Überprüfung der gespeicherten Daten des jeweiligen Kunden."

Die aktuelle Entscheidung liegt auf einer Linie mit den Urteilen des LG Traunstein (Urt. v. 20.05.2008 - Az.: 7 O 318/08) und AG Düsseldorf (Urt. v. 21.04.2006 - Az.: 31 C 1363/06), die beide ebenfalls eine Haftung bejahen.

Siehe dazu auch unseren Law-Vodcast "Sorgfaltspflichten beim Kauf von Adressdaten".

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