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Kategorie: Presserecht

VG Oldenburg: Südwestrundfunk hat Auskunftsanspruch gegen Niedersächsisches Verbraucherschutzamt

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Urteil vom 26. Juni 2012 (7 A 1405/11) einer Klage des Südwestrundfunks (SWR) auf Gewährung von Auskünften in lebensmittelrechtlichen Fragen stattgegeben.

Im Mai 2008 beantragte der SWR bei dem Nds. Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) unter Berufung auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) die Mitteilung der Namen der Hersteller, deren Fleischprodukte bei einzelnen Beprobungen in den Jahren 2006 und 2007 vom LAVES als gesundheitsschädlich, nicht zum Verzehr geeignet oder gesundheitsgefährdend beurteilt wurden. Daneben begehrte er die Nennung der Produktbezeichnungen sowie des jeweiligen Grundes für die Beurteilung.

Im Vorfeld seiner Entscheidungen über diesen Antrag hörte das LAVES fast 300 Hersteller an. Den Auskunftsanspruch lehnte es danach teilweise - soweit nämlich die schutzwürdigen privaten Interessen der Hersteller entgegenstünden - ab. Zum Teil seien die Proben nicht bei den Herstellern selbst, sondern im Einzelhandel genommen worden. Es sei möglich, dass der Verderb der Ware durch die Unterbrechung der Kühlkette außerhalb des Einflussbereichs des Herstellers eingetreten sei. Diesen Herstellern drohten durch die zu erwartende Berichterstattung erhebliche Umsatzeinbußen, ohne dass sie verantwortlich für den Warenverderb seien.

Der gegen die ablehnende Entscheidung des LAVES erhobenen Klage des SWR hat das Verwaltungsgericht Oldenburg jetzt stattgegeben. In der mündlichen Urteilbegründung führte es im Wesentlichen aus, dass das Auskunftsbegehren wegen der Stellung des Klägers als Vertreter der Presse neben dem ursprünglich geltend gemachten Anspruch aus dem VIG auch nach dem Niedersächsischen Pressegesetz zu beurteilen sei. Ein solcher presserechtlicher Auskunftsanspruch bestehe im vorliegenden Verfahren. Bei sorgfältiger Abwägung der entgegenstehenden Interessen sei hier dem öffentlichen Interesse an einer möglichen Berichterstattung über die lebensmittelrechtlichen Beurteilungen der Vorrang gegenüber dem privaten Interesse der betroffenen Lebensmittelhersteller an der Vermeidung einer negativen Berichterstattung einzuräumen. Zwar sei in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Beurteilungen der genommenen Proben aus den vom LAVES genannten Gründen unter Umständen nicht auf ein Fehlverhalten der Hersteller zurückzuführen seien. Der SWR sei aber zur ordnungsgemäßen journalistischen Verwendung und Verarbeitung der erteilten Auskünfte verpflichtet und müsse diesen Umstand im Rahmen der ihm obliegenden Verpflichtung zu einer differenzierten und ausgewogenen Berichterstattung berücksichtigen. Die schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gestellt werden.

Quelle: Pressemitteilung des VG Oldenburg v. 26.06.2012

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