Über den Fall einer irreführenden Werbung für einen Telefonanschluss bei fehlender Call-by-Call-Option hatte das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-werbung-fuer-telefonanschluss-bei-fehlender-call-by-call-option-29-u-3255-08-oberlandesgericht-muenchen-20090205.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.02.2009 - Az.: 29 U 3255/08) zu entscheiden.
Klägerin und Beklagte waren beides TK-Unternehmen.
Im Internet bewarb die Beklagte ein Angebot unter der Bezeichnung "Maxi Komplett", das nicht nur für die DSL-Nutzung, sondern auch für Telefonverbindungen in das Festnetz eine Flatrate vorsah. Die Internet-Werbung enthielt aber keinen Hinweis darauf, dass bei diesem Anschluss weder Call-by-Call noch Preselection möglich war.
Diesen Werbeauftritt hielt die Klägerin für irreführend und damit wettbewerbswidrig.
Diese Ansicht teilten die Münchener Richter und verurteilten die Beklagte zur Unterlassung. Die Online-Werbung sei irreführend, da der durchschnittliche Verbraucher davon ausgehe, dass er bei Nutzung der Leistungen der Beklagten davon ausgehe, auch weiterhin die Möglichkeiten Call-by-Call und Preselection zu haben. Da dies aber nicht der Fall sei, treffe das Unternehmen eine Hinweispflicht.
Es müsse seine Kunde vorab über alle relevanten Details informieren, die für eine Kaufentscheidung relevant seien. Hierzu gehöre auch der Umstand, dass manche Optionen nicht möglich seien.
Da dieser Hinweis in der Werbung unterblieben sei, würden die Verbraucher unzulässig in die Irre geführt.