Auch wenn ein Unternehmen ein fehlerhaftes amtliches Muster der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung benutzt, führt dies nicht zwingend dazu, dass der Verbraucher ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht haben, so das OLG Frankfurt a.M <link http: www.online-und-recht.de urteile zur-verwendung-einer-mangelhaften-musterwiderrufsbelehrung-9-u-111-08-oberlandesgericht-frankfurt-20090622.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.06.2009 - Az.: 9 U 111/08).
Die Parteien schlossen im Jahre 2007 einen Darlehensvertrag. Dabei wurde das damalige amtliche Muster der Widerrufsbelehrung verwendet. Dieses wies jedoch Mängel hinsichtlich des Beginns des Widerrufs auf, was später durch eine Gesetzesüberarbeitung beseitigt wurde.
Die Kläger erklärten nach über 4 Monaten den Rücktritt vom Vertrag und beriefen sich auf das Fernabsatzrecht. Die Frist sei aufgrund der unzutreffenden Belehrung noch nicht abgelaufen.
Dem erteilten die Frankfurter Richter eine klare Absage.
Eine auf Basis des amtlichen Musters erteilte Widerrufsbelehrung sei grundsätzlich wirksam und setze die Widerrufsfrist in Gang, so die Juristen. Anders sei dies allenfalls dann zu bewerten, wenn der Fehler sich im konkreten Fall auswirke.
Einen solchen Fall nahm das Gericht hier nicht an. Wenn die Kläger unsicher über das Ende der Widerrufsfrist gewesen wären, seien sie nur dann schutzwürdig, wenn sie wenige Tage nach der 14-tätigen Widerrufsfrist ihre Erklärung abgegeben hätten. Bei Erklärung eines Widerrufs nach über vier Monaten jedoch könne kein Darlehensnehmer seriöserweise davon ausgehen, dass noch ein Widerrufsrecht bestehe, nachdem das Darlehen auch schon ausgekehrt worden sei.