Nutzt der Geschäftsführer eines Unternehmens seine Vertretungsmacht aus und räumt einem Dritten die ausschließlichen Nutzungsrechte an einer Marke ein, so handelt er missbräuchlich, wenn das Unternehmen kein Entgelt erhält, sondern der Geschäftsführer dieses selbst für sich behält <link http: www.online-und-recht.de urteile unentgeltliche-markenrechte-uebertragung-bei-missbrauch-der-vertretungsmacht-unwirksam-6-u-201-09-oberlandesgericht-frankfurt-20100506.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt, <link http: www.online-und-recht.de urteile unentgeltliche-markenrechte-uebertragung-bei-missbrauch-der-vertretungsmacht-unwirksam-6-u-201-09-oberlandesgericht-frankfurt-20100506.html _blank external-link-new-window>Urt. v. 06.05.2010 - Az.: 6 U 210/09).
Die Klägerin ging gegen die Beklagte aus einer eingetragenen Marke vor. Die Beklagte berief sich auf einen Nutzungsvertrag, den sie mit dem Geschäftsführer der Klägerin in der Vergangenheit geschlossen hatte. In dem Vertrag war der Beklagten die unentgeltliche Nutzung der Marke eingeräumt worden.
Die Klägerin war der Auffassung, dass der Vertrag unwirksam sei. Der Beklagten müsse klar gewesen sein, dass der Geschäftsführer habe hier seine Vertretungsmacht ausgenutzt.
Das Gericht verurteilte die Beklagte. Es erklärte, dass der Geschäftsführer seine Vertretungsmacht missbraucht habe, als er die Übertragung der Markenrechte veranlasst habe, ohne dass die Klägerin hierfür ein Entgelt erhalten habe. Der Lizenzierungsvertrag sei daher unwirksam.
Dies habe die Beklagte auch ohne weiteres erkennen können, da eine Marke immer einen gewissen wirtschaftlichen Wert darstelle und die unentgeltliche Übertragung für den Geschäftsführer als rechtlichen Vertreter offensichtlich problematisch gewesen sei.