Ist das Unterschreiten marktgerechter Preise bei der Vermarktung von Radiowerbezeiten ein Wettbewerbsverstoß? Mit dieser Frage hatte sich das OLG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile marktgerechte-preise-bei-radiowerbezeiten-und-wettbewerbsverstoesse-oberlandesgericht-hamburg-20170601 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.06.2017 - Az.: 3 U 124/13) auseinanderzusetzen.
Die Parteien vermarkteten Hörfunkwerbezeiten für Radiosender und stritten sich um die Frage, ob die Beklagte ihre Angebote unter dem Marktpreis anbot.
Im Ergebnis verneinten die Hamburger Richter eine Rechtsverletzung.
Die Klage scheiterte bereits an der Zulässigkeit. Die Klägerin hatte sinngemäß beantragt, dass das verklagte Unternehmen nur solche Preise anbieten dürfe, die marktgerecht seien.
Für hanseatischen Robenträger war diese Formulierung zu unbestimmt. In dem Klageantrag waren für den Zeitraum 2012-2016 zwar beispielhaft bestimmte Beklagten-Preise genannt. Dies sei jedoch nicht ausreichend, denn der Marktpreis unterliege entsprechenden Schwankungen und variiere dementsprechend in der Hohe. In dem Klageantrag hätten somit die konkreten Parameter genannt werden müssen, anhand derer der Marktpreis in der Zukunft ermittelt werden kann, um zu überprüfen, ob Verstöße gegen das gerichtliche Verbot vorliegen oder nicht. Solche objektiven Kriterien und die Zusammensetzung dieser Faktoren sei in dem Begehren jedoch nicht in ausreichender Form genannt. Daher sei die Klage unzulässig.
Aber auch inhaltlich äußerten die Richter massive Zweifel.
So sei bereits sehr fraglich, ob ein Verstoß gegen den § 16a RStV überhaupt ein Wettbewerbsverstoß sei. Die Juristen werteten die Norm als bloße Ordnungsvorschrift, die keine Marktbezogenheit habe.
Zudem habe die Klägerin nicht darlegen können, dass die Marktpreise tatsächlich unterschritten würden. Hierfür treffe sie jedoch die Beweislast.