AG Donaueschingen: Handwerker darf zu Reklamezwecken Wohnungsbilder von Kunden online stellen

Ein Handwerker darf die bei seinen Kunden aufgenommenen Fotos aus den Wohnungen auch ohne Zustimmung der Betroffenen für eigene Werbezwecke online nutzen (AG Donaueschingen, Urteil v. 10.06.2010 - Az.: 11 C 81/10).

Der Beklagte, Handwerker, hatte in der Vergangenheit das Bad der Klägerin renoviert. Im Zuge der Erneuerung hatte er Fotos des Kunden-Bades aufgenommen und verwendete diese nun für seine Webseite zu Werbezwecken. 

Die Klägerin sah darin eine Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte 2.000,- EUR Schadensersatz, da die Bilder ohne ihre Zustimmung publiziert wurden.

Zu Unrecht wie das AG Donaueschingen entschied.

Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin sei nicht berührt, weil sich aus den Bildern kein Rückschluss auf ihre Person ergebe. Weder der Name noch die Adresse noch sonstige Eigenheiten habe der Beklagte genannt. Ein identifizierendes Merkmal fehle völlig.

Es seien lediglich die Sanitäranlagen und Teile des Badezimmers abgelichtet worden.

Daher scheide ein Anspruch aus.

Ähnlich hatte vor kurzem das AG Köln (Urt. v. 22.06.2010 - Az.: 111 C 33/10) geurteilt, wonach die unerlaubte Online-Verwendung eines Fotos einer Kuh nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ihrer Eigentümerin verletzt.



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