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BGH: Stillschweigende Rechteeinräumung von Urheberrechten

Der BGH (Urt. v. 22.04.2004 - Az.: I ZR 174/01) hatte zu beurteilen, in welchem Umfang bei der Übertragung von Urheberrechten eine stillschweigende Rechteeinräumung möglich ist.

Die Klägerin hatte für die Beklagte, einen Verlag, gegen Vergütung Comic-Bücher aus dem Italienischen ins Deutsche übersetzt. Nun legte die Beklagte diese Bücher neu auf. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen ihre Urheberrechte.

Die Vorinstanz hatte den klägerischen Anspruch abgelehnt, weil es damals branchenüblich gewesen sei, pauschale Nutzungsrechte an den Leistungen für alle Folgeauflagen und -verwertungen einzuräumen.

Dem ist der BGH nicht gefolgt:

"Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe entsprechend einer damals bestehenden Branchenübung Nutzungsrechte auch für alle Folgeauflagen und -verwertungen eingeräumt. (...)

Wie der Senat bereits in der ersten Revisionsentscheidung (...) ausgeführt hat, richtet sich der Umfang, in dem ein Urheber Nutzungsrechte eingeräumt hat, nach dem Vertragsinhalt.

Fehlt (...) eine ausdrückliche Regelung, so ist von dem nach dem gesamten Vertragsinhalt von den Parteien übereinstimmend verfolgten Vertragszweck und den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Zweckübertragungsgedanken des § 31 Abs. 5 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert.

In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, daß die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, daß im allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerläßlich sind.

Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille (...) unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (...)."


Die bloße Bezugnahme auf eine damalige Branchenübung reiche daher nicht aus. Insbesondere auch deswegen, weil sich in aller Regel darin nicht der eigentliche Wille der Vertragsparteien widerspiegle.

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