Das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile auslieferung-von-usk-ab-18-spielen-ohne-jugendschutz-ist-wettbewerbswidrig-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20140807 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 07.08.2014 - Az.: 6 U 54/14) hat noch einmal bestätigt, dass die Auslieferung von Spiele-Titeln, die keine Jugendfreigabe haben (USK ab 18), nur dann zulässig ist, wenn ausreichend Vorsorge getroffen wurde, dass der Käufer kein Kind oder Jugendlicher ist. Andernfalls liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor.
Der Beklagte hatte USK ab 18-Games ohne ausreichende Jugendschutz-Kontrolle ausgeliefert. Der Kläger, ein Mitbewerber, hatte eine entsprechende Test-Bestellung in Auftrag gegeben.
Der Beklagte sah hierin einen Rechtsmissbrauch, denn die Bestellung habe lediglich dazu gedient, ihn "hereinzulegen". Außerdem berief sich der Beklagte darauf, dass die Bestellung über einen gewerblichen Accout und nicht über eine Privatperson erfolgt sei.
Beides ließen die Frankfurter Richter nicht geltend.
Eine unzulässige Test-Bestellung sei allenfalls dann gegeben, wenn es objektiv keinen Anhaltspunkt für einen Wettbewerbsverstoß gegeben habe und der Test-Besteller die Rechtsverletzung erst bewusst provoziert habe. Ein solcher Sachverhalt sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben, denn der Versand sei automatisiert erfolgt, so dass auch ein Minderjähriger diese Bestellweise gewählt habe.
Auch der Einwand, dass der Auftrag über einen gewerblichen Zugang erfolgt sei, sei irrelevant. Dieser Umstand gehe aus dem Account-Namen des jeweiligen Bestellers nicht hervor und dürfte bei dem automatisierten Verfahren auch kaum Bedeutung erlangen, so die Richter. In jedem Fall werde die Alterskontrolle dadurch jedoch nicht entbehrlich, denn auf Online-Handelsplattformen wie Amazon oder eBay würden nicht nur Erwachsene, sondern auch Minderjährige Handel treiben können.