Dem Beschreibungstext eines Angebots auf einem Online-Portal für Gebrauchtwagen (hier: mobile.de) kommt eine entscheidende Bedeutung zu, so dass eine Beschaffenheitsvereinbarung anzunehmen ist <link http: www.online-und-recht.de urteile beschaffenheitsvereinbarung-aufgrund-online-produktbeschreibung-oberlandesgericht-hamm-20160721 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 21.07.2016 - Az.: 28 U 2/16).
Der Kläger sah sich Angebote für gebrauchte PKW auf mobile.de an und sah dort auch einen BMW, der u.a. mit der Beschreibung "Freisprecheinrichtung mit USB-Schnittstelle" beworben wurde. Nachdem er das Fahrzeug erworben hatte, stellte sich heraus, dass das Fahrzeug gar nicht über dieses Merkmal verfügte.
Er wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, was die Beklagte jedoch verweigerte.
Zu Unrecht wie das OLG Hamm nun entschied.
Den Angaben im Beschreibungstext eines Online-Angebots kämen eine rechtliche Verbindlichkeit zu, so dass durch sie die Sollbeschaffenheit des Fahrzeugs festgelegt würde. Es liege daher eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung voraus.
Da die vertragliche vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben sei, könne der Käufer vom Vertrag zurücktreten.