Verpflichtet sich ein Schuldner im Wege einer Unterlassungserklärung, eine bestimmte Bewertung auf eBay nicht mehr zu verbreiten, ist davon nicht die zeitlich gleichzeitige Löschung der Bewertung umfasst, sondern vielmehr nur die schnellstmögliche, so das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile trotz-unterlassungserklaerung-keine-sofortige-loeschungspflicht-fuer-ebay-bewertung-6-u-222-08-oberlandesgericht-koeln-20090311.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 11.03.2009 - Az.: 6 U 222/08).
Die Beklagte gab für ein über eBay erworbenes Produkt eine negative Bewerbung ab. Dies lies sich die Verkäuferin nicht gefallen und mahnte die Beklagte ab. Diese gab die verlangte Unterlassungserkärung ab, in der sie sich verpflichtete, die getätigten Äußerungen zu unterlassen. Mehrfach forderte die Beklagte eBay, zuletzt durch ihren Anwalt, auf, ihren Kommentar zu löschen. Das Online-Auktionshaus reagierte jedoch nicht. Schließlich fügte die Beklagte am Ende ihres umstrittenen Beitrages den Satz hinzu:
"Ich nehme die Bewertung zurück."
Die Klägerin war der Meinung, die Beklagte verstoße gegen die abgegebene Unterlassungserklärung, da die Bewertung weiterhin online stehe.
Zu Unrecht wie die Kölner Richter nun entschieden.
Die Beklagte habe sich zwar in der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, die zuvor getätigten Äußerungen zu unterlassen. Davon umfasst sei auch die Verpflichtung, die Löschung der streitigen Bewertung zu veranlassen. Geschuldet sei im vorliegenden Fall jedoch nicht die sofortige Löschung, sondern vielmehr nur die zeitlich schnellstmöglichste. Denn die Beklagte habe die Löschung nicht selbst vornehmen können, sondern sei vielmehr von eBay abhängig.
Dieser Verpflichtung sei die Beklagte in ausreichendem Maße nachgekommen. In mehreren E-Mails habe sie versucht, die Löschung bei eBay zu veranlassen. Zudem habe sie in einem Beitrag deutlich gemacht, dass sie die Bewertung zurücknehme. Insofern habe die Klägerin gar nicht davon ausgehen dürfen, dass eine Löschung ohne weiteres und unmittelbar zustande käm