Der BFH <link http: juris.bundesfinanzhof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.03.2012 - Az.: XI R 33/09) hat entschieden, dass die Verpflichtung eines Unternehmers zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung durch elektronische Datenfernübertragung verfassungsgemäß ist.
Geklagt hatte eine GmbH & Co. KG, die die Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung als verfassungswidrig ansah und die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung in Papierform verlangte.
Der Bundesfinanzhof stufte die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung in elektronischer Form hingegen als verfassungsgemäß ein. Die elektronischen Daten könnten von den Finanzämtern automatisch weiterverarbeitet werden.Dies diene u.a. der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und erleichtere die notwendige Kontrolle.
Die berechtigten Belange der Steuerpflichtigen seien in ausreichendem Maße berücksichtigt, da Härtefallregelungen für die entsprechende Verhältnismäßigkeit sorgten. Hohes Alter und mangelnde Computererfahrung fielen nach Auffassung der Richter jedoch nicht unter die Härtefallregelung.