Das OLG Hamm hat in einem aktuellen Urteil <link http: www.online-und-recht.de urteile versandkosten-bei-online-kaeufen-vor-einleitung-der-bestellung-zu-nennen-4-u-73-09-oberlandesgericht-hamm-20090702.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 02.07.2009 - Az.: 4 U 73/09) noch einmal betätigt, dass die Versandkosten bei einer Online-Bestellung bereits vor Beginn des Einkaufsprozesses anzuzeigen sind.
Die Richter stützen sich dabei auf die Grundlagen-Entscheidung des BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile bundesgerichtshof--20051005.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.10.2005 - Az. VIII ZR 382/04) aus dem Jahr 2005.
Im vorliegenden Fall vor dem OLG Hamm beanstandete der Kläger den Online-Shop des Beklagten, weil die Versandkosten erst nach Beginn der Bestellung angezeigt wurden.
Zu Recht wie die Richter anmerkten. Der Verbraucher müsse Informationen über die Gesamtkosten bereits vor Einleitung des Bestellvorgangs erhalten. Daher reiche es nicht aus, dass die Versandkosten erst nach dem Beginn der Bestellung mitgeteilt würden.
Der Beklagte verhalte sich daher wettbewerbswidrig.