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BPatG: Verwechslungsgefahr zwischen Marken "46" und "Fourtysix"

Zwischen den Begriffen "Fourtysix" und der Zahl "46" besteht für die Bereiche IT-Dienstleistungen Verwechslungsgefahr, so das BPatG (Beschl. v. 08.10.2009 - Az.: 25 W (pat) 32/08).

Der Inhaber der Marke "46", die für die Bereiche Fotografie und Computerzubehör eingetragen war, legte gegen die Eintragung des Kennzeichen "Fourtysix"  Widerspruch ein, da die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher die beiden verwechsle.

Diese Einschätzung teilten die Richter des BPatG und bejahten eine Verwechslungsgefahr. Die Zeichen seien inhaltlich ähnlich. Das komme vor allem dadurch, dass der Verbraucher die Begriffe gegenüberstelle und daher auch dazu neigen werde, beide Begriffe englisch auszusprechen. Insofern würden die Bezeichnungen als identisch empfunden.

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