Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BGH: Volltext der "Rapidshare"-Entscheidung liegt vor

Der Volltext der BGH-Entscheidung zur Haftung des One-Click-Hosters "Rapidshare" <link http: juris.bundesgerichtshof.de cgi-bin rechtsprechung _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 12.07.2012 - Az.: I ZR 18/11) liegt nunmehr vor.

Leitsätze im Überblick:
"1. Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten.
2. Die Eignung eines Wortfilters mit manueller Nachkontrolle für die Erkennung von Urheberrechtsverletzungen wird nicht dadurch beseitigt, dass er mögliche Verletzungshandlungen nicht vollständig erfassen kann.
3. Zur Vermeidung einer Störerhaftung kann ein File-Hosting-Dienst auch verpflichtet sein, im üblichen Suchweg eine kleine Anzahl einschlägiger Link-sammlungen manuell darauf zu überprüfen, ob sie Verweise auf bestimmte bei ihm gespeicherte urheberrechtsverletzende Dateien enthalten."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die nun vorliegenden schriftlichen Entscheidungsgründe sind gleich in mehrfacher Weise außerordentlich lesenswert und weitreichend. Und zwar aus folgenden Gründen:

1. Der BGH erklärt, dass Rapidshare (und somit One-Click-Hoster grundsätzlich) ein legales Geschäft betreiben, auch wenn in einem gewissen Umfang häufiger Urheberrechtsverletzungen bei einem solchen Geschäftsbetrieb vorkämen. Auch wenn Rapidshare durch Premium-Accounts die Download-Tätigkeit z.T. fördere, liege darin keine risikoerhöhende Gefährdung. Es bestehe vielmehr ein wirtschaftlich legitimes Interesse des Hosters.

2. Dem One-Click-Hoster dürften nur zumutbare Maßnahmen auferlegt werden. Dazu gehöre im Zweifel nicht nur die Benutzung eines Wortfilters, sondern auch die manuelle Kontrolle einer einstelligen Zahl von Linksammlungen zuzumuten.

3. Der BGH bestätigt indirekt die Rechtsansicht des LG Hamburg (Beschl. v. 11.01.2013 - Az.: 308 O 442/11). Siehe dazu unsere <link http: www.dr-bahr.com news in-p2p-sachen-einstweilige-verfuegung-trotz-abgabe-einer-unterlassungserklaerung.html _blank external-link-new-window>News v. 25.01.2013. Das Hamburger Gericht hatte entschieden, dass eine Unterlassungserklärung, die sich lediglich auf die Täterschaft und Teilnahme einer Rechtsverletzung bezieht, nicht die Wiederholungsgefahr für die Fälle der Störerhaftung ausschließt.

Der BGH erklärt dazu:

"Die Anträge der Klägerin verfehlen allerdings die konkrete Verletzungsform. Denn mit der durch die Anträge zu a) und zu b) näher konkretisierten Formulierung, der Beklagten zu untersagen „das Computerspiel „Alone in the Dark“ im Internet, insbesondere über von der Beklagten betriebene Server für das Internetangebot www.rapidshare.com oder auf sonstige Weise vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen“, knüpft der Unterlassungsantrag der Klägerin an eine täterschaftliche Haftung der Beklagten an.

In Betracht kommt aber allein eine Störerhaftung. Das Berufungsgericht hätte der in erster Instanz erfolgreichen Klägerin daher nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gelegenheit zu einer sachdienlichen Antragstellung geben müssen, die sich auf den Tatbeitrag der Beklagten als Störerin, also auf das Bereithalten von Dateien mit dem Computerspiel „Alone in the Dark“ auf ihren Servern, bezieht."

Dies bedeutet, dass Unterlassungserklärungen - und somit auch spiegelbildlich Klagen - in Fällen der Mitstörerhaftung anders formuliert sein müssen als bislang überwiegend angenommen. Dies betrifft nicht nur den Bereich des Urheberrechts, sondern gilt für sämtliche Rechtsgebiete, natürlich insbesondere den Gewerblichen Rechtsschutz.

Rechts-News durch­suchen

12. April 2024
Ein versteckter Hinweis in der Datenschutzerklärung reicht nicht aus, um die nach § 7 Abs.3 UWG bestehende Werbeerlaubnis für E-Mails zu begründen (LG…
ganzen Text lesen
11. April 2024
Werbeaussage "Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel" für das Erkältungsmittel "WICK DayNait" irreführend, weil sie fälschlich eine…
ganzen Text lesen
10. April 2024
Verbände können wettbewerbswidrige Herabsetzungen dann verfolgen, wenn mehrere Unternehmen betroffen sind.
ganzen Text lesen
08. April 2024
Der Vertrag über Online-Business-Coaching unterliegt nicht dem FernUSG.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen