Nach Ansicht des AG Schöneberg <link http: www.online-und-recht.de urteile anforderungen-an-vertraglich-vereinbartes-widerrufsrecht-4-c-199-11-amtsgericht-schoeneberg-20120221.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 21.02.2012 - Az.: 4 C 199/11) gelten für das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht die gleichen Anforderungen wie an das gesetzliche.
Zwischen den Parteien war ein vertragliches Widerrufsrecht vereinbart worden. 3 Monate nach Vertragsabschluss widerrief die Beklagte ihr Zeitschriften-Abonnement. Die Klägerin meinte, der Widerruf sei nicht rechtzeitig erfolgt, so dass eine Zahlungspflicht bestehe.
Das Gericht lehnte den Vergütungsanspruch ab.
Auf das vertraglich vereinbarte Widerrufsrecht fänden die Vorschriften für das gesetzliche Widerrufsrecht Anwendung. Das gelte auch für die Anforderungen an die Belehrung über die Modalitäten des Widerrufs.
Diesen Anforderungen genüge die Widerrufsbelehrung der Klägerin nicht, insbesondere fehlten Angaben über das Fehlen einer Begründungspflicht, die Textform sowie die Rechtzeitigkeit des Widerrufs bei Absendung innerhalb der Frist.
Die Widerrufsfrist von 21 Tagen sei damit nicht in Lauf gesetzt worden. Die Beklagte habe auch noch drei Monate nach Vertragsabschluss ihre Vertragserklärung widerrufen können.