Die Herausgabe der werbefreien Smartphone-App des Deutschen Wetteridienstes "DWD Warn Wetter" ist kein geschäftliches Handeln und unterliegt daher auch nicht den Regelungen des Wettbewerbsrechts <link http: www.online-und-recht.de urteile wann-ein-geschaeftliches-handeln-der-oeffentlichen-hand-hier-unentgeltliche-app-mit-wetterinformationen-vorliegtoberlandesgericht-frankfurt_am-20160204 _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 04.02.2016 - Az.: 6 U 156/15).
Die Beklagte, die Bundesrepublik Deutschland, betrieb betrieb als Anstalt des öffentlichen Rechts den Deutschen Wetterdienst (DWD). Der DWD bot seit kurzem die werbefreie Smartphone-App "DWD Warn Wetter" an.
Die Klägerin, ein privates Unternehmen, sah in diesem Handeln einen Wettbewerbsverstoß und ging gerichtlich hiergegen vor.
Die Frankfurter Richter lehnten den Anspruch jedoch ab, da der Deutsche Wetterdienst nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt habe.
Bei einem "rein" gewerblich tätigen Unternehmen könne zwar in der Regel davon ausgegangen werden, dass die unentgeltliche Abgabe von Leistungen - zumindest mittelbar - letztlich auch dem allein auf Einnahmenerzielung angelegten Unternehmenszweck dienen soll.
Dieser Erfahrungssatz könne jedoch auf den Deutschen Wetterdienst nicht angewendet werden, weil dessen Aufgabe gerade nicht allein in der Erzielung von Einnahmen bestünden. Der DWD erfülle mit der Beobachtung des Wetters und der Unterrichtung hierüber vielmehr in erster Linie öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge und der Gefahrenabwehr. Dass er sich hierzu teilweise unternehmerischer Mittel bediene, entspreche der fiskalisch motivierten Intention des Gesetzgebers, einen möglichst hohen Teil seiner Kosten durch Einnahmen zu decken und den Bundeshaushalt damit zu entlasten.
Auf Grund dieser Doppelfunktion des DWD hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die unentgeltliche Verbreitung von Wetterinformationen noch der "originären" öffentlichen Aufgabenerfüllung zuzurechnen ist, oder ob damit jedenfalls auch der Absatz der eigenen entgeltlichen Leistungen gefördert werden soll.
Im vorliegenden Fall ergeben sich unter keinem Blickwinkel hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte wolle mit der unentgeltlichen Verbreitung der beanstandeten "DWD Warn Wetter"-App - und sei es auch nur mittelbar - den Absatz ihrer entgeltlichen Wetterdienstleistungen fördern.
Allein der Umstand, dass sich die in der "Wetter App" enthaltenen Dienstleistungen zu einem erheblichen Teil mit denen von privaten Anbietern überschneiden, sei - so die Robenträger- noch kein ausreichendes Kriterium.