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OLG Schleswig: Werbung für therapeutische Reise zu "Geistheilern" unzulässig

Das OLG Schleswig hat entschieden (Beschl. vom 10.06.2010 - Az.: 6 U 42/09), dass die Bewerbung einer Auslandsreise zu so genannten Geistheilern gegen das Heilmittelwerberecht verstößt, wenn ein Behandlungserfolg als sicher dargestellt wird.

Die Beklagte, ein Verein, hatte eine "Therapeutische Reise auf die Philippinen beworben. In der Anzeige führte sie unter anderem folgendes aus:

"Es wird ein Forschungsprojekt durchgeführ,t um die außergewöhnlichen Erfolge dortiger Heiler zu dokumentieren und denen zu helfen, die bisher auf dem Gesundheitsweg nicht weiter kamen……..

Die tieffrommen katholischen Heiler auf den Philippinen sind hellsichtig und können die Ursachen erkennen, bevor sie die Störfelder, Tumore oder Fremdeinflüsse schmerzlos aus dem Körper ziehen".

Gegen diese Werbung hatte der Kläger beim LG Lübeck eine einstweilige Verfügung erwirkt. Diese wurde auch auf die Berufung der Beklagten hin vom OLG Schleswig bestätigt.

Die Aussagen der Beklagten in der Werbung verstehe der durchschnittlich informierte Verbraucher dahingehend, dass die „Behandlungen“ einen Erfolg bewirkten.

Der Kläger habe dargelegt, dass der gesundheitsbezogenen Werbeaussage der Beklagten jede wissenschaftliche Grundlage fehle. Dem habe die Beklagte nicht ausreichend entgegentreten können.

Insgesamt werde von der Beklagten mittels der Gestaltung der Anzeige die Ahnungslosigkeit der Patienten in unlauterer Weise bewusst ausgenutzt.

Anmerkung RA Menke:
Der vorliegenden Entscheidung des OLG Schleswig ist nicht nur uneingeschränkt zuzustimmen. Sie zeigt vor allen Dingen auch, wie groß der Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts ist. Nicht jeder objektive Dritte würde sofort darauf kommen, dass durch die Bewerbung einer Reise Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) verletzt sein könnten.

Diesbezüglich ist jedoch stets zu beachten, dass Werbungen für:

1. Arzneimittel
2. Medizinprodukte
3. Mittel, Behandlungen sowie Verfahren zur Beseitigung von Krankheiten

unter den Anwendungsbereich des HWG fallen.

Dies sollte jeder, der mit einem auch noch so geringen Gesundheitsbezug wirbt, stets im Hinterkopf haben.

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