Die Werbeaussagen "Die erste permanente Haarfarbe, die von Dermatologen empfohlen wird", "empfohlen von unabhängigen Dermatologen", "Von Dermatologen empfohlen" und "Dermatologically recommended" für ein Haarfärbemittel sind nach einem Urteil des OLG Düsseldorf <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs duesseldorf j2011 i_20_u_110_11urteil20111122.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 22.11.2011 - Az.: I-20 U 110/11) wettbewerbswidrig.
Nach Auffassung der Gerichts ist die Werbung irreführend, denn ein erheblicher Teil der Verbraucher werde die einschränkungslose Empfehlung dahin verstehen, dass nach der Meinung beliebiger Dermatologen das Produkt keine Schädigung mehr an Haut und Haaren hervorrufe.
Werde, wie hier, ein kosmetisches Produkt von Ärzten untersucht und einschränkungslos ärztlich empfohlen, so erwecke dies den Eindruck, dass es aus ärztlicher Sicht ohne Risiken angewendet werden könne und keine Schädigung verursache.
Als Ergebnis einer Abwägung zwischen medizinischen Vorteilen und Nebenwirkungen verstehe der Werbeadressat die Empfehlung mangels medizinischen Nutzens des Produkts nicht.
Dieser Eindruck einer schädigungs- und völlig risikolosen Anwendung des Produkts sei aber gerade nicht zutreffend.