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LG Bonn: Werbung mit veralteter IHK-Sachverständigen-Bestellung irreführend

Ein Sachverständiger darf nicht mit einer bereits abgelaufenen Bestellung für die Industrie- und Handelskammer werben, da eine solche Werbung irreführend und somit wettbewerbswidrig ist (LG Bonn, Urt. v. 30.09.2011 - Az.: 16 O 104/10).

Der Beklagte war Ingenieur und bis Ende 2009 öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der Industrie- und Handelskammer. In einem geschäftlichen Schreiben aus Mitte 2010 war auf seinem Briefkopf aufgeführt: 

"Bis …12.2009 ö.b.u.v. Sachverständiger für Schäden an Gebäuden bei der IHK C/ST."

Die Bonner Richter stuften dies als irreführend ein.

Der Verbraucher gehe trotz der Abbestellung noch von einer überdurchschnittlichen Qualifikation aus. Dadurch werbe der Beklagte - mittelbar - mit etwas, was gegenwärtig längst erloschen sei.

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