Ist eine Anzeige so gestaltet, dass das beworbene Produkt mit sämtlichen Informationen beschrieben wird, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Kauf entschließen kann, besteht eine Informationspflicht des Anbieters. Eine solche Pflicht besteht hingegen nicht, wenn es sich um bloße Aufmerksamkeitswerbung handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile informationspflicht-des-anbieters-bei-verbindlichen-anzeigen-29-u-2357-11-oberlandesgericht-muenchen-20111020.html _blank external-link-new-window>(OLG München, Urt. v. 20.10.2011 - Az.: 29 U 2357/11).
Die Beklagte, ein Autohaus, hatte in einer Tageszeitung, Werbung für seine PKW gemacht. Die Anzeige sah u.a. wie folgt aus:
| Fiat Modelle | UVP des Herstellers | Unser Barpreis | Sparen Sie! |
| Punto Evo 1.2, Dynamic 3-tür | 15.740,- € | 11.490,- € | 4.250,- € |
| Punto Evo 1.4, 16V Sport 5-tür | 22.090,- € | 17.990,- € | 4.100,- € |
Das Autohaus gab jedoch nicht seine vollständige Firmierung an, sondern nur in verkürzter oder abgeänderter Form.
Die Münchener Richter entschieden, dass das Unternehmen gegen geltendes Recht verstoßen habe. Nach den aktuellen Rechtsvorschriften sei ein Anbieter verpflichtet, seine Identität und Rechtsform anzugeben, sofern keine bloße Aufmerksamkeitswerbung vorliege.
Ein Wettbewerbsverstoß liege daher nicht nur dann vor, wenn ein rechtlich bindendes Vertragsangebot angegeben wird, sondern bei jeder Erklärung des Unternehmers aufgrund derer sich der Käufer entschließen könne, das Produkt zu erwerben. Es sei daher nicht zwingend notwendig, dass eine Bestellmöglichkeit vorhanden sei.
Vorliegend sei die Reklame so gestaltet gewesen, dass das beworbene Produkt, dessen Preis und sämtliche wesentliche Vertragsbestandteile enthalten gewesen seien, aufgrund derer sich der Verbraucher zum Kauf habe entschließen können. Eine bloße Aufmerksamkeitswerbung habe damit nicht vorgelegen, so dass die Beklagte ihrer Informationspflicht hätte nachkommen müssen.