Das AG Frankfurt a.M. (Urt. v. 16.07.2008 - Az.: 31 C 2575/07 - 17) hat entschieden, dass den Betreiber eines Weblogs grundätzlich keine Mitstörerhaftung vor Kenntnis trifft.
"Er hat keine Überwachungspflichten verletzt. Vor Kenntniserlangung von dem streitgegenständlichen Beitrags durch den Beklagten oblagen ihm solche Pflichten nicht.
Bei der Beurteilung der Weite der Prüfungspflicht sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit der Nutzer, deren Äußerungen dem Beklagten zugerechnet werden sollen, und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen (...).
Dabei war vorliegend zum einen zu berücksichtigen, dass es vor den nun streitgegenständlichen Äußerungen keine Beanstandungen durch Dritte im Hinblick auf die im Rahmen des Blogs abgegebenen Kommentare gab. Ausgehend davon durfte der Beklagte - bis zur Kenntnis der Beanstandungen - darauf vertrauen, dass die Nutzer der Blogs lediglich politische Diskussionen führen, sich bei der Abfassung ihrer Kommentare aber ehrverletzenden Äußerungen enthalten."
Und weiter:
"Soweit die Klägerseite dagegen einwendet, dass gerade bei Blogs mit kritischen Inhalt und Diskussionen mit provozierenden Inhalt eine generell Prüfpflicht besteht, ist dies abzulehnen.
Dabei ist zu beachten, dass das Betreiben eines Internetforums unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit steht, und dass die Existenz eines derartigen Forums bei Überspannung der Überwachungspflichten gefährdet wäre (...).
Bei der Annahme einer generellen Vorab-Zensur-Pflicht bei der Einstellung von Artikeln mit kritischen Stellungnahmen oder brisanten Inhalt, würden zwangsläufig auch zulässige Meinungsäußerungen erfasst und das Modell des Internetforums/-blogs insgesamt in Frage stellen (...).
Berücksichtigung muss auch finden, dass das vorliegende Forum nicht gewerblich betrieben wird und der Beklagte als technischer Administrator mit der rechtsverletzenden Äußerung weder direkt noch indirekt Umsatz erzielt, worauf der Bundesgerichtshof jedoch bei der Feststellung der Prüfungspflichten maßgeblich abgestellt hat (...)."