Die Gestaltung der Nährwerttabelle der Nuss-Nougat-Creme "Nutella" ist irreführend und damit wettbewerbswidrig, wenn bei einem durchschnittlichen Kunden der Eindruck erweckt wird, dass die Creme kaum Zucker und Fett, dafür aber viele Vitamine und Mineralstoffe enthält. Eine Irreführung ist auch dann anzunehmen, wenn die Nährwerttabelle den Vorschriften der Nähwertkennzeichnungsverordnung entspricht <link http: www.online-und-recht.de urteile gestaltung-der-naehrwerttabelle-von-nutella-rechtswidrig-6-u-40-11-oberlandesgericht-frankfurt-20111020.html _blank external-link-new-window>(OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.10.2011 - Az.: 6 U 40/11).
Die Beklagte bot die bekannte Nuss-Nougat-Creme "Nutella" an. Auf dem Produkt war auch eine Nährwerttabelle abgedruckt.
Der Kläger war der Meinung, dass diese Gestaltung der Tabelle irreführend sei, weil der Eindruck erweckt werde, dass der Fett- und Zuckergehalt relativ niedrig sei. Durch die Herausstellung der Vitamine und Mineralstoffe werde dem Kunden suggeriert, dass diese Werte sehr hoch seien. Dies stelle eine Irreführung und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.
Die Frankfurter Richter folgten dieser Ansicht.
Zwar seien die Angaben in der Nährwerttabelle objektiv richtig und entsprächen den Vorgaben der Nähwertkennzeichnungsverordnung.
Gleichwohl sei eine Wettbewerbsverletzung zu bejahen. Die Besonderheit liege hier darin, dass die Beklagte neben den ausdrücklich zugelassenen Angaben auch freiwillige Kennzeichnungen, wie die Nährstoffangabe pro Portion, auf der Tabelle abbilde. Dies stelle naturgemäß einen geringeren Wert dar. Wenn dieser neben dem Vitamin- und Mineralstoffwert pro 100g stehe, werde der durchschnittliche Käufer, der nur einen kurzen Blick auf die Tabelle werfe, annehmen, dass die Zucker- und Fettwerte relativ niedrig seien. Der Vitamingehalt hingegen erscheine durch den Vergleichswert recht hoch. Dadurch werde der unzutreffende Eindruck erweckt, das Produkt enthalte besonders viele Vitamine und Mineralstoffe.