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OLG Hamburg: Preisbewerbung eines Medikaments als "preisgünstiger" nur bei Warenidentität
Das OLG Hamburg hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (OLG Hamburg, Urt. v. 23.04.2009 - Az.: 3 U 211/08) entschieden, dass ein Preisvergleich in einer Arzneimittelwerbung grundsätzlich nur dann erfolgen darf, wenn das beworbene Medikament und das Vergleichsmedikament für dieselben Anwendungsbereiche zugelassen sind.
Bei den Parteien handelt es sich um zwei pharmazeutische Unternehmen, die sich ähnelnde Medikamente zur Behandlung von Herzerkrankungen herstellen.
Die Verfügungsbeklagte bewarb das von ihr hergestellte Arzneimittel sinngemäß mittels folgender Äußerungen:
„Wir führen erste preisgünstige Alternative für Clopidogrel-Verordnungen ein“
"Dieses Medikament bietet „enorme Preisersparnis gegenüber Erstanbietern“
"Es gewährleistet „eine maximale Budgetentlastung pro Verordnung“
Die Verfügungsklägerin sah hierin eine irreführende Heilmittelwerbung. Dies begründete sie damit, dass das von ihr angebotene Medikament für einen größeren Anwendungsbereich als das der Verfügungsbeklagten zugelassen ist.
Die Verfügungsbeklagte erwecke in ihrer Werbung den Eindruck, dass die Medikamente untereinander austauschbar seien. Die angesprochenen Verkehrskreise gingen durch den Preisvergleich davon aus, dass sich die Anwendungsbereiche der einschlägigen Medikamente decken würden. Dies sei aber gerade nicht der Fall. Da dem nicht so ist, nehme die Verfügungsbeklagte ein in Wirklichkeit nicht bestehendes Anwendungsgebiet in Anspruch.
Dem wurde von der Verfügungsbeklagten entgegengehalten, dass die Werbung keinen direkten Bezug zu der Verfügungsklägerin hergestellt habe. Außerdem bedeute der Begriff „Alternative“ nicht vollkommene Identität. Der Begriff „Alternative“ würde dahingehend verstanden werden, dass eine Wahl zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten gegeben ist.
Das OLG Hamburg gab der Verfügungsklägerin Recht. Der Werbung der Verfügungsbeklagten werde von den angesprochenen Ärzten entnommen, dass das Präparat der Verfügungsbeklagten mit den Konkurrenzpräparaten identisch sei.
Dies gelte insbesondere unter Beachtung der strengen Voraussetzungen der gesundheitsbezogenen Werbung. Ärzte würden aufgrund der Fülle an Arzneimittelwerbung, die sie täglich erhalten, diese nur flüchtig wahrnehmen. Daher würden sie von einem übereinstimmenden Anwendungsbereich der Medikamente ausgehen. Hieraus ergebe sich wiederum, dass die Verfügungsbeklagte zum Teil mit einem Anwendungsbereich wirbt, der gar nicht vorliegt.
Die Äußerungen seien außerdem allesamt irreführend. Dies liege daran, dass sie alle auf Medikamente Bezug nehmen würden, die mit dem beworbenen Medikament nicht identisch seien.
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