Die von der Firma Primacon verwendete Werbeeinwilligung zur Weitergabe von Kundendaten ist unwirksam (LG Leipzig, Urt. v. 03.11.2017 - Az.: 04 HK O 2188/16).
Das verklagte Unternehmen Primacom verwendete folgende Einwilligungsklausel:
"Ich stimmte hiermit der Nutzung und/oder Übermittlung meiner Daten an Dritte zu Werbe- und Marktforschungszwecken im Auftrag der Gesellschaft zu und erkläre mich einverstanden, per Telefon, Brief und/oder E-Mail im Rahmen von Marketingaktionen über Produktveränderungen informiert zu werden. Ich bin berechtigt, mein Einverständnis jederzeit mit sofortiger Wirkung gegenüber der Gesellschaft zu widerrufen."
Das LG Leipzig stufte diese Klausel gleich aus mehreren Gründen als unwirksam ein.
Die Klausel sei nicht hinreichend transparent, denn es bleibe unklar, auf welche Produkte oder Dienstleistungen sich die Einwilligungserklärung überhaupt beziehe.
Darüber erlaube die Bestimmung, beliebigen Dritten zu nicht näher erläuterten Marketingzwecken die Kundendaten zu überlassen. Der Kunde wisse zu keinem Zeitpunkt, wem genau und zu welchem konkreten Zweck er denn überhaupt eine Einwilligung erteilt habe.